23. Juni 2017

Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)

Der Niedersächsische Landtag hat am 01. März 2017 ein Gesetz zur Änderung des NKAG sowie weiterer Gesetze beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen im Kurzüberblick:

Kalkulation von Benutzungsgebühren (§ 5 NKAG):

Zukünftig kann bei Verkürzung der Nutzungsdauer eines Anlagegutes der Restbuchwert über die Restnutzungsdauer verteilt werden. Abgangsverluste können nachkalkulatorisch in der Gebühr berücksichtigt werden. Der dreijährige Gebührenausgleichszeitraum beginnt zukünftig erst nach der tatsächlichen Feststellung der Gebührenüber- bzw. –unterdeckung.

Bei der Bemessung der kalkulatorischen Verzinsung wird das Abzugskapital auf den zinslos zur Verfügung stehenden Teil begrenzt. Im Falle von gebührensenkenden Auflösungen kann damit das Abzugskapital mit den noch nicht aufgelösten Beträgen angesetzt werden.

Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge (§ 6b NKAG)     

Zukünftig können wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden. Den Kommunen ist es aber weiterhin möglich, einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 6 NKAG zu erheben oder die Anwohnerinnen und Anwohner nicht direkt an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen und dafür höhere Steuern zu erheben.

Tourismusbeiträge (bisher: Fremdenverkehrsbeiträge (§ 9 NKAG) und Gästebeiträge (bisher: Kurbeiträge § 10 NKAG)

Für die Tourismus- und Gästebeiträge wurde der Anwendungsbereich jeweils erweitert. Bisher gab es nur Erhebungsmöglichkeiten für staatlich anerkannte Kur-, Erholungs- und Küstenbadeorte. Zukünftig können auch „Gemeinden, die für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben“ (sog. Sonstige Tourismusgemeinden) Beiträge erheben.

Zudem wurde festgelegt, dass bei den Aufwendungen der Tourismusförderung ein Gemeindeanteil in Höhe von 10 % zu berücksichtigen ist.

Festlegung des allgemeinen Anteils bei Straßenreinigungsgebühren (§ 52 NStrG)

In § 52 Abs. 3 Satz 4 (neu) wird der Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung gesetzlich auf 25 % festgelegt. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 16.02.2016 reagiert.

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true