Neues Landeswassergesetz SH ab 01.01.2020

Der Landtag Schleswig-Holsteins hat am 13. November 2019 das neu ausgearbeitete Landeswassergesetz (LWG) beschlossen. Mit Beginn des Jahres 2020 wird das Gesetz in Kraft treten. Neben einer deutlichen Reduzierung des Paragraphenumfangs erneuert das Gesetz vor allem die inhaltlichen Bereiche der Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Auch wird mit dem im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung noch nicht enthaltenen § 44 Absatz 1 Satz 4 LWG festgelegt, dass zum Zwecke der Abwasserbeseitigung errichtete, offene Anlagen wie Mulden und Gräben keine Gewässer sind.

Die weiteren wesentlichen Anpassungen der wasser- und abwasserspezifischen Tatbestände werden nachfolgend dargestellt:

  • Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungsrechte in Bezug auf das Grundwasser (ergänzt um das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Rigolen/Schächten auf Wohngrundstücken bzw. vergleichbarer Flächen hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung bis 300 m²; Anzeige der Benutzung an die Wasserbehörde notwendig);
  • Einbezug von Maßnahmen des Niederschlagswassermanagements lt. Satzung (Nutzung von Anlagen zur Nutzung, Versickerung, Verdunstung oder Rückhaltung) in die Bauleitplanung durch die jeweilige Gemeinde ermöglicht;
  • Das bisher notwendige Abwasserbeseitigungskonzept bei einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht entfällt zukünftig; ab 2020 sind entsprechende Regelungen in der Satzung ausreichend;
  • Pflicht zur Einführung eines Katasters über Indirekteinleitungen aus gewerblichen und nicht gewerblichen Betrieben;
  • Das Einleiten von nicht als Abwasser definierten Stoffen in Kläranlagen bedarf zukünftig einer wasserbehördlichen Erlaubnis.

Link zum Gesetz: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2019/gvobl_15_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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