Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 28. April 2022 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein beschlossen. Die Änderung betrifft die §§ 4, 6, 8 und 10 des KAG SH. Neben einem erweiterten Rahmen für Gebührenermäßigungen über den bisher eng begrenzten Rahmen der Sozialklausel hinaus wurde neu geregelt, dass zukünftig Kosten durch den vorzeitigen Abgang einer Sache (Abgangsverluste) den Gebührenschuldnern auferlegt werden dürfen. Bisher durften derartige Kosten nicht in die Gebührenkalkulation eingebracht werden und mussten von dem jeweiligen Aufgabenträger übernommen werden.
Weitere Änderungen betreffen die Schaffung einer größeren Flexibilität für die Gemeinden bei der Bemessung der Straßenausbeiträge sowie die Erhebung von Kurabgaben. Zukünftig ist es den Gemeinden gestattet, individuell zu entscheiden, ob sie die Kurabgabe von den Übernachtungsgästen und/oder den Tagesgästen, die sich ohne Unterkunftnahme in der Gemeinde aufhalten, erheben möchten. Des Weiteren wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den Gemeinden ermöglicht, bereits entrichtete Kurabgaben gegenseitig anzuerkennen sowie Regelungen zu weitergehenden Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen zu treffen.
Die Gesetzesänderungen sind am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Link zum Änderungsgesetz: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2022/gvobl_7_2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2