Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts zu Strandgebühren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. September 2017 entschieden, dass die Gemeinde Wangerland (Kreis Friesland) nicht mehr für weite Teile des Strandes Zutrittsgebühren von Tagesgästen erheben darf (BVerwG 10 C 7.16).

Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber hält und regelmäßig Sand aufschüttet reichte den Richtern nicht als Begründung, um an dem gesamten ca. 8 km langen Strand eine Zutrittsgebühr zu erheben.

Eine derartige Gebühr ist nur dort zulässig, wo die Gemeinde besondere Vorteile für den Strandbesuch schafft, beispielsweise Restaurants, Kioske oder Umkleidekabinen. Strandabschnitte mit weniger Infrastruktur sehen die Richter als freie Landschaft.

Die möglichen Folgen für andere Urlaubsorte sind nach Auswertung der noch nicht vorliegenden Entscheidungsbegründung zu prüfen. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein sieht aber derzeit die generelle Erhebung von Kurabgaben durch das Gericht nicht infrage gestellt.

Die Presseinformation zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie hier:

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=60

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