Neue Gewerbeabfall­verordnung zum 1. August 2017

Verschärfte Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Abfallerzeuger.

Die alte Gewerbeabfallverordnung wird mit Wirkung zum 01. August 2018 an europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen angepasst.

Mit der Neugestaltung der Gewerbeabfallverordnung soll erreicht werden, dass die Getrennthaltung und das Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“) und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle gestärkt wird. Die Verordnung gilt für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie Entsorger, also Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Bei Bauabfällen gilt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung der unterschiedlichen Fraktionen. Des Weiteren wird die Verpflichtung zur vorrangigen Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling geregelt.

Die neue Gewerbeabfallverordnung schreibt Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei Abfallanlieferungen und -auslieferungen vor, die durch eine jährliche Fremdüberwachung zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen ergänzt wird. Das Führen eines Betriebstagebuches wird fest vorgeschrieben.

Weitere Informationen erhalten Sie über den folgenden Link:

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/gewabfv__novelle_kabinettendfassung_bf.pdf

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